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Betreibungsamt

Michael Ziegler

Finanzverwalter

  071 424 24 08

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Öffnungszeiten

Montag
08.00 – 11.30 Uhr und 13.30 – 18.00 Uhr
Dienstag bis Donnerstag
08.00 – 11.30 Uhr und 13.30 – 17.00 Uhr
Freitag
07.30 -12.15 Uhr und 13.00 – 15.30 Uhr

Adresse​

Gossauerstrasse 5
Postfach 17
9246 Niederbüren

Dienstleistung

Sämtliche Formulare finden sie im Online Schalter.

Betreibungsbegehren

  • Das Begehren des Gläubigers ist schriftlich einzureichen. Es hat die zivilrechtliche Wirkung der Unterbrechung der Verjährung.
  • Das Betreibungsbegehren ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen.
  • Es ist kein Kostenvorschuss zu leisten; die Gebühren werden durch Rechnung erhoben.
  • Dem Betreibungsbegehren sind keine Beilagen beizufügen.


Fortsetzungsbegehren

  • Das Begehren des Gläubigers ist schriftlich einzureichen.
  • Das Begehren ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen.
  • Es ist kein Kostenvorschuss zu leisten; die Gebühren werden durch Rechnung erhoben.
  • Das Begehren kann frühestens 20 Tage, jedoch spätestens innerhalb eines Jahres, seit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner gestellt werden.


Beilagen:

  • Doppel des Zahlungsbefehls, falls der Zahlungsbefehl nicht in Niederbüren ausgestellt worden ist.
  • Gerichtlicher Entscheid über die Beseitigung des Rechtsvorschlages.
  • Rechtskraftbescheinigung(en) gemäss Hinweis auf dem gerichtlichen Entscheid.
  • Verlustschein im Original


Verwertungsbegehren
Die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte erfolgt nicht von Amtes wegen und nur auf ausdrückliches Begehren des Gläubigers. Bezüglich der Frist zur Einreichung des Ver­wertungsbegehrens verweisen wir auf den Hinweis auf der ersten Seite der Pfändungsur­kunde. Bei einer Lohnpfändung ist kein Verwertungsbegehren erforderlich. Die Höhe des Kostenvorschusses wird vom Betreibungsamt festgelegt. Der Gläubiger wird schriftlich aufgefordert, den Vorschuss innert Frist einzuzahlen. Bei Verwirkung der Frist wird das Verwertungsbegehren als zurückgezogen betrachtet!

Die Kosten für Zahlungsbefehle und Pfändungen sind vom Forderungsbetrag abhängig. Forderungsbetrag Kosten für den Zahlungsbefehl
 bis  Fr.

100.–

 Fr.

20.30

ab Fr.

100.–

 bis  Fr.

500.–

 Fr.

33.30

ab Fr.

500.–

 bis  Fr.

1’000.–

 Fr.

53.30

ab Fr.

1’000.–

 bis  Fr.

10’000.–

 Fr.

73.30

ab Fr.

10’000.–

 bis  Fr.

100’000.–

 Fr.

103.30

ab Fr.

100’000.–

 bis  Fr.

   1’000’000.–

 Fr.

203.30

über Fr.

   1’000’000.–

 Fr.

413.30

Forderungsbetrag Kosten für die Pfändung
 bis  Fr.

100.–

 Fr.

10.00

ab Fr.

100.–

 bis  Fr.

500.–

 Fr.

25.00

ab Fr.

500.–

 bis  Fr.

1’000.–

 Fr.

45.00

ab Fr.

1’000.–

 bis  Fr.

10’000.–

 Fr.

65.00

ab Fr.

10’000.–

 bis  Fr.

100’000.–

 Fr.

90.00

ab Fr.

100’000.–

 bis  Fr.

   1’000’000.–

 Fr.

190.00

über Fr.

   1’000’000.–

 Fr.

400.00

Für Auskünfte aus dem Betreibungsregister ist ein Interessennachweis erforderlich.

Als Interessennachweis gelten:

  • Mietinteressentenformular
  • Darlehensvertrag
  • schriftliche Bestellung
  • Verträge


Die Gebühr für eine Auskunft aus dem Betreibungsregister beträgt Fr. 17.00 plus allfälliges Porto und wird per Rechnung erhoben. 

Bestellungen via Internet können im Online Schalter gemacht werden.

Für die Gemeinde Niederbüren ist folgendes Konkursamt zuständig:

Konkursamt des Kantons St. Gallen
Zweigstelle Wil
Lerchenfeldstr. 11
9500 Wil SG
058 229 82 50

Website Konkursamt des Kantons St. Gallen

Betreibungsferien

Sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis 31. Juli. Begehren können auch während den Betreibungsferien eingereicht werden; die Behandlung erfolgt nach Ablauf der Betreibungsferien.

Online Schalter

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