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AHV-Zweigstelle

Die AHV-Zweigstelle berät und informiert die Versicherten in allen Bereichen der Sozialversicherung. Dazu gehören als wichtigste Zweige die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die Erwerbsersatzordnung (EO) und die Ergänzungsleistungen (EL).

Öffnungszeiten

Montag
08.00 – 11.30 Uhr und 13.30 – 18.00 Uhr
Dienstag bis Donnerstag
08.00 – 11.30 Uhr und 13.30 bis 17.00 Uhr
Freitag
07.30 – 12.15 Uhr und 13.00 – 15.30 Uhr

Adresse​

Gossauerstrasse 5
Postfach 17
9246 Niederbüren

Adresse der Kantonalen Ausgleichskasse

Sozialversicherungsanstalt
des Kantons St.Gallen
Brauerstrasse 54
9016 St. Gallen
Telefon 071 282 66 33

Dienstleistungen

Detaillierte Informationen finden Sie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen.

Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer und Frauen liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren. Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Frauen und Männer den Bezug der Altersrente vorziehen (Achtung Rentenkürzung) oder aufschieben. Mehr und detailliertere Informationen finden Sie auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen. Es ist empfehlenswert, die Anmeldung für die Altersrente 3 bis 4 Monate vor dem Erreichen des Rentenalters einzureichen.

Für jede versicherte Person wird ein individuelles Konto geführt. Darauf werden sämtliche Einkommen gebucht, für welche ein Arbeitgeber Beiträge abgerechnet hat. Der Kontoinhaber kann jederzeit schriftlich oder via Internet unter Angabe der Versichertennummer und der Postadresse einen Auszug aus dem individuellen Konto bestellen. Auszüge können bei den kontoführenden Ausgleichskassen, die auf der AHV-Karte mit ihren Nummern eingetragen sind, kostenlos verlangt werden. Eine Bestellung ist ebenfalls auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen möglich.

Weite Informationen erhalten Sie auch auf der Internet-Seite der AHV-IV Institution.

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken (anerkannte Ausgaben sind höher als anrechenbare Einnahmen). Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge- oder Sozialhilfe. Ergänzungsleistungen werden durch die Kantone ausgerichtet und müssen deshalb bei einem Kantonswechsel neu beantragt werden. Zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen werden Kosten, welche nicht durch eine Versicherung gedeckt sind, zurückerstattet (Selbstbehalte und Franchise der Krankenkasse, Zahnarztrechnungen…).  Weitere Informationen und Merkblätter sind auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen erhältlich.

Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat man, wenn die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat oder dauernd besteht. Bei der Hilflosigkeit wird zwischen schwerem, mittlerem oder leichtem Grad unterschieden.

Genauere Auskünfte über die Hilflosenentschädigung und das Anmeldeformular finden Sie auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen.

Versicherte der IV, die zur Bestreitung des Alltags resp. für die Erwerbs­tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgaben­bereich (z.B. Haushalt) auf Hilfs­mittel angewiesen sind, erhalten diese von der Invaliden­versicherung finanziert.

Weitere Auskünfte über die Hilfsmittel-Leistungen erhalten Sie auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen.

Versicherte, die ihren Anspruch auf Hilfsmittel das erste Mal anmelden, müssen ein entsprechendes Anmeldeformular bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons einreichen. Das Anmeldeformular für Hilfsmittel finden Sie hier.

Anspruch auf Leistungen der IV haben Versicherte, die wegen eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich teilweise oder ganz eingeschränkt sind. Dieser Gesundheitsschaden muss voraussichtlich bleibend oder zumindest für längere Zeit bestehen. Es spielt keine Rolle, ob der Gesundheitsschaden körperlicher, psychischer oder geistiger Natur ist, ob er schon bei der Geburt bestanden hat oder Folge einer Krankheit oder eines Unfalls ist.

Mehr Informationen über die Leistungen der IV erhalten Sie auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen.

Vor der Gewährung einer IV-Rente wird in jedem Fall zuerst die Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben geprüft. Das Anmeldeformular für IV-Leistungen Erwachsene und solche vor dem 20. Altersjahr finden Sie hier.

Die Zulagen dienen dem teilweisen Ausgleich der Familienlasten.

Für ein Kind darf nur eine Zulage bezogen werden. Der Anspruch auf eine Kinderzulage von Fr. 230.00 entsteht mit dem Monat, in dem das Kind geboren wird. Er erlischt mit dem Monat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Befindet sich das Kind nach vollendetem 16. Altersjahr in Ausbildung, wird die Zulage bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt. Der Anspruch auf die Ausbildungszulage von Fr. 280.00 erlischt spätestens nach dem vollendeten 25. Altersjahr.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständige ausserhalb der Landwirtschaft:
Auf diese Personen ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) anwendbar.

Nichterwerbstätige:
Das FamZG gibt auch den Nichterwerbstätigen im Sinne der AHV mit bescheidenem Einkommen grundsätzlich einen Anspruch auf Familienzulagen.

Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind:
Mit dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) gilt eine Sonderregelung, die sowohl selbstständigen Landwirten wie auch landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anspruch auf Familienzulagen gibt. Mehr Informationen dazu enthält das Merkblatt 6.09 Familienzulagen in der Landwirtschaft.

Weitere Infos finden Sie auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen

Ein Formular für Veränderungen und Mutationen bei den Familienzulagen finden Sie hier.

Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung haben Anspruch auf die Rückvergütung von ausgewiesenen und in der Schweiz entstandenen Kosten für:

  • Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
  • Zahnärztliche Behandlung
  • Hilfe, Pflege, Betreuung zu Hause (SPITEX)
  • Hilfsmittel
  • usw.

Der Antrag auf Rückerstattung muss innerhalb von 15 Monaten seit Rechnungsstellung erfolgen. 

Mehr Infos erhalten Sie auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen.

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder

  • Arbeitnehmerinnen
  • selbständig Erwerbende
  • im Betrieb des Ehemannes mitarbeiten und einen Barlohn vergütet bekommen
  • arbeitslos und Arbeitslosentaggeld erhalten oder die entsprechenden Voraussetzungen dafür erfüllen
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggelder beziehen.

Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen (bzw. 98 Tagen). Die Höhe der Entschädigung beträgt 80% des vor der Niederkunft durchschnittlich erzielten Einkommens, maximal aber Fr. 196.– pro Tag.

Weitere Infos erhalten Sie über die Homepage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen.

Die Mutterschaftsentschädigung muss via Arbeitgeber oder für selbständig Erwerbende mit einem Anmeldeformular bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Das Anmeldeformular finden Sie hier.

Als Nichterwersbtätige im AHV-rechtlichen Begriff gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen. Darunter können unter anderem folgende Personengruppen fallen:

  • vorzeitig Pensionierte
  • Teilzeitbeschäftigte
  • Bezüger/innen einer IV-Rente
  • Studierende
  • ausgesteuerte Arbeitslose
  • Geschiedene
  • Ehegatten von Pensionierten

Auch Nichterwerbstätige sind beitragspflichtig. Wer während einer Zeit keine oder zu wenig Beiträge entrichtet, muss mit einer Rentenkürzung rechnen.

Nähere Infos über die Nichterwerbstätigen-Beiträge und das Anmeldeformular erhalten Sie auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen.

Zum Bezug von individueller Prämienverbilligung sind Personen berechtigt, die am 1. Januar des laufenden Jahres den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen haben / hatten oder während dem laufenden Kalenderjahr vom Ausland zuziehen. Grundlage für die Berechnung ist das Rein­einkommen der zwei Jahre zurück­liegenden Steuer­periode.

Anmeldung sind bis am 31. März des laufenden Jahres möglich.

Nähere Infos sind auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen erhätlich. Eine provisorische Berechnung kann ebenfalls via derselben Homepage durchgeführt werden.

Formulare können direkt hier online ausgefüllt und verschickt werden. Die AHV-Zweigstelle gibt Anmeldeformulare an Personen ab, denen eine Online-Anmeldung nicht möglich ist.

Selbständig Erwerbende haben sich bei einer Ausgleichskasse anzumelden. Sozialrechtlich als selbständig erwerbend gelten diejenigen, die

  • unter eigenem Namen auftreten
  • auf eigene Rechnung arbeiten
  • in unabhäniger Stellung sind
  • ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.

Nähere Infos sind auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen erhätlich.

Arbeitgebende von Mitarbeitenden mit geringem Einkommen können ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren nutzen. 

Das vereinfache Abrechnungsverfahren unterscheidet sich durch die Quellensteuer vom ordentlichen Verfahren. Es werden pauschal 5% Quellensteuer von der Jahreslohnsumme des Betriebes dem Arbeitgebenden verrechnet. Die Quellensteuer kann den Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen werden. Sie ist unabhängig von der Nationalität der Arbeitnehmenden zu zahlen. 

Dieses Verfahren ist hauptsächlich für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse (z.B. in Privathaushalten) gedacht.

Mehr Infos erhalten Sie auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen.

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