Zur Erinnerung an alle Perimeterpflichtigen
Der Unterhalt von 3. Klass-Strassen gibt in Niederbüren immer wieder zu Diskussionen Anlass. Während in früheren Jahren für einige Strassen Korporationen bestanden haben, welche den Unterhalt mit Kostenbeteiligungen und Eigenleistungen geregelt haben, sind diese heute oft nicht mehr vorhanden oder inaktiv. Geändert hat sich betreffend Unterhaltspflicht jedoch nichts. Diese liegt nach wie vor bei den Eigentümern bzw. Anstössern. Zur Erinnerung nachstehend die Information mit Varianten:
Das heute geltende kantonale Strassengesetz ist seit dem 1. Januar 1989 in Kraft. Es bestimmt unter anderem, dass die Politische Gemeinde die Strassen und Wege je in drei Klassen einzuteilen und in einem Gemeindestrassenplan darzustellen hat. Gemeindestrassen der 1. und 2. Klasse dienen dem örtlichen und überörtlichen Verkehr bzw. der Groberschliessung im Baugebiet und der Erschliessung grösserer Siedlungsgebiete ausserhalb des Baugebietes. Gemeindestrassen 3. Klasse dienen der übrigen Erschliessung sowie der Land- und Forstwirtschaft.
Die Unterhaltspflicht der Gemeindestrassen 3. Klasse unterliegt den anstossenden Grundeigentümern. Die Politische Gemeinde hat eine Interventions- und Sicherungspflicht aus Polizeirecht. Es handelt sich dabei um eine aufsichtsrechtliche Pflicht, für den Fall, dass die betroffenen Grundeigentümer den erforderlichen Unterhalt vernachlässigen und so den Verkehr bzw. die Verkehrsteilnehmer gefährden. Primär haftbar ist der unterhaltspflichtige Grundeigentümer.
Die Gemeinde Niederbüren beteiligt sich, je nach Gebrauch der Strasse von der Öffentlichkeit (Wanderer, Radfahrer, Reiter), mit einen Kostenanteil am Unterhalt zwischen 0 % und 75 %, gemäss Beschluss und Liste aus dem Jahre 2011. Die übrigen Unterhaltskosten sind gemäss Gesetz auf die anstossenden Grundeigentümer (Perimeterpflichtige) zu verteilen. Diese Aufteilung kann auf zwei verschiedene Arten geschehen:
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag:
Die unterhaltspflichtigen Grundeigentümer und die Politische Gemeinde schliessen einen Vertrag ab, welcher den Unterhalt regelt. Die Ausarbeitung des Vertrages inkl. Kostenverteiler ist Aufgabe der Grundeigentümer.
- Kostenverlegungsverfahren (Erstellung Perimeter):
Eine eigens dafür eingesetzte Schätzungskommission legt die Verteilung der Unterhaltskosten in Prozenten fest. Betroffene können Rechtsmittel ergreifen. Die Kosten des Verfahrens sind von den Grundeigentümern zu bezahlen.
In der Praxis wird oft der Vertrag zur Aufteilung der Unterhaltskosten gewählt, weil diese Lösung einfacher und vor allem kostengünstiger ist. Wo aber keine vertragliche Regelung möglich ist, ist das im Strassengesetz vorgesehene Kostenverlegungsverfahren durchzuführen.
Dabei werden die Grundeigentümer in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu Beitragszahlungen verpflichtet.
Wie sieht nun das Vorgehen aus, wenn die betroffenen Grundeigentümer den Unterhalt mittels Vertrag regeln möchten?
- Betroffene Grundeigentümer feststellen
Am besten werden die betroffenen Grundstücke auf einem aktuellen Grundbuchplan markiert. Anschliessend kann beim Grundbuchamt eine Eigentümerliste mit den genauen Personalien aller betroffenen Grundstücke verlangt werden.
- Einigung der Grundeigentümer
Die «freiwillige» Einigung unter den Grundeigentümern, wie sie den Strassenunterhalt künftig aufteilen möchten, ist Voraussetzung, damit die vertragliche Unterhaltsregelung überhaupt zustande kommt.
- Erstellung eines Vertrages
Die Grundeigentümer halten die Unterhaltsregelung in einem Vertrag fest. Eine Mustervorlage kann von der Homepage www.niederbueren.ch heruntergeladen werden. Diese Vorlage gibt eine Idee, was in einem solchen Vertrag geregelt werden kann. Die Mitwirkung der Politischen Gemeinde ist weder bei der Einigung über den Unterhalt noch bei der Vertragserstellung vorgesehen.
- Gegenzeichnung durch die Politische Gemeinde
Damit ein öffentlich-rechtliche Vertrag zustande kommt, ist das von den Grundeigentümern unterzeichnete Vertragswerk inkl. Planbeilagen der Politischen Gemeinde 2-fach zur Genehmigung und Gegenzeichnung einzureichen. Die Unterhaltsregelung wird im Strassenverzeichnis eingetragen. Zusätzlich lässt die Politische Gemeinde diese öffentlich-rechtliche Grundlast im Grundbuch auf den betroffenen Grundstücken anmerken.
Bei nicht allzu viel Unterhaltspflichtigen ist zumindest ein Versuch, die Unterhaltsregelung einvernehmlich (vertraglich) zu regeln, sicherlich empfehlenswert. Das Kostenverlegungsverfahren kann beim Scheitern einer vertraglichen Regelung immer noch durchgeführt werden.
Internethinweise:
- Die Mustervorlage «Unterhaltsregelung für Gemeindestrassen 3. Klasse» befindet sich auf niederbueren.ch > Gemeinde und Organisation > Abteilungen > Bauverwaltung > Online Schalter
- Kantonales Strassengesetz auf www.gallex.ch (Direktzugriff über sGS: 732.1)
Bauverwaltung und Bauamt