...
  • Home
  • Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

Öffentliche Planauflage für eine Erdverkabelung des 24 kV-Kabels zwischen den Transformatorenstationen Sorntal und Schorhus (L-0190234.2). Dies betrifft:

 

  • Verkabelung der bestehenden MS-Freileitung
  • Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 513, 116, 637 und 648 in der Gemeinde Niederbüren

 

Koordinaten: von 2734115 / 1259935 nach 2734280 / 1259170

 

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die

 

IBG Engineering AG, Sandackerstrasse 24, 9245 Oberbüren im Namen von Elektra Niederbüren, Gossauerstrasse 5, 9246 Niederbüren das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht.

 

Die Gesuchsunterlagen des Projekts werden vom 14. November 2025 bis zum 15. Dezember 2025 in der Gemeinde Niederbüren Gossauerstrasse 5, 9246 Niederbüren öffentlich aufgelegt.

 

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgendes Ersuchen um Ausnahmegenehmigung / Ausnahmebewilligung:

 

Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)

 

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/6239/c93dfc704a online zur Einsicht zur Verfügung.

 

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

 

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

 

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

 

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

Einsprachen gegen die Enteignung;

 

  1. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
  2. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  3. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  4. die geforderte Enteignungsentschädigung.

 

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

 

Elektra