Sozialamt
- Sozialhilfe
- Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge
- Elternschaftsbeiträge
- unerhebbare Krankenversicherungsbeiträge
- Asylwesen
Öffnungszeiten
Montag
08.00 – 11.30 Uhr und 13.30 – 18.00 Uhr
Dienstag bis Donnerstag
08.00 – 11.30 Uhr und 13.30 – 17.00 Uhr
Freitag
08.00 – 14.00 Uhr (durchgehend)
Adresse
Gossauerstrasse 5
Postfach 17
9246 Niederbüren
Dienstleistung
Das Sozialamt ist ganz allgemein für die persönliche und materielle Hilfe an Bedürftige zuständig. Die Sozialhilfe sichert die Existenz bedürftiger Personen und fördert nach Möglichkeit ihre wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit.
Um Anspruch auf Sozialhilfeleistungen erheben zu können, muss eine konkrete Notlage vorliegen. Zudem muss eine Hilfsbedürftigkeit der Klientin oder des Klienten bestehen, d.h. das soziale Existenzminimum wird nicht erreicht.
Bevor eine öffentliche Sozialhilfe ausgerichtet werden kann, müssen vorgängig weitere Ansprüche abgeklärt werden (z.B. Verwandtenunterstützung, Arbeitslosenkasse, Renten und Versicherungsleistungen).
Die Alimentenbevorschussung ist keine Sozialhilfe und somit auch nicht rückerstattungspflichtig. Das Kind hat für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese
- in einem vollstreckbaren Urteil oder in einer von der Behörde genehmigten Vereinbarung (Unterhaltsvertrag) festgesetzt sind und
- trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen
- Information über Alimentenbevorschussung und -inkassohilfe
- Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge
- Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für
- Unterhaltsbeiträge
- Regierungsbeschluss über die Übergangsregelung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge
Die Eltern haben bei Geburt eines Kindes Anspruch auf Elternschaftsbeiträge ihrer Wohngemeinde, wenn
– sie sich persönlich der Pflege und Erziehung des Kindes widmen und
– der lebensbedarf das anrechenbare Einkommen übersteigt.
Die Eltern sollen ihren Anspruch so rasch als möglich nach der Geburt geltend machen. Auf jeden Fall haben sie das Gesuch bis spätestens ein Jahr nach der Geburt zu stellen. Die Beiträge werden in der Regel für sechs Monate ausgerichtet.