Der Bund wird ab dem Jahr 2024 einen nationalen Grundstücksuchdienst betreiben, welcher ausschliesslich von berechtigten Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben genutzt werden darf. Bis Ende 2023 werden sich alle Gemeinden diesem Dienst anschliessen.
In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Grundbuchämter, zur Identifizierung von Personen systematisch deren AHV-Nummer zu verwenden. Bei jedem neuen Grundbucheintrag ist somit den natürlichen Personen die AHV-Nummer zuzuordnen. Dadurch kann eine berechtigte Behörde künftig zweifelsfrei feststellen, ob eine bestimmte Person im Grundbuch eingetragen ist und über welche Rechte sie verfügt.
Die Zuordnung der AHV-Nummer soll dadurch erleichtert werden, dass den Anmeldungsbelegen ab 1. Januar 2023 ein Dokument mit Angabe der AHV-Nummer beizulegen ist.
Daher bitten wir sämtliche natürliche Personen, die Partei in einem Grundbuchgeschäft sind, uns eine Kopie des AHV-Ausweises oder der Krankenversicherungskarte einzureichen, beziehungsweise diese zum Termin mitzubringen.