Gemäss kantonalem Hundegesetz hat der Hundehalter folgendes zu beachten und zu befolgen:
Der Halter sorgt dafür, dass sein Hund ohne Einwilligung des Berechtigten Spiel- und Sportplätze, fremde Gärten, Gemüse- und Beerenkulturen sowie Wiesen während des fortgeschrittenen Wachstums nicht betritt (Hunde an der Leine führen).
Er hat auf Strassen, Trottoirs, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Grün- und Parkanlagen, generell im ganzen Dorfgebiet, den Kot seines Hundes zu beseitigen. Er hat den Hundekot aus Wiesen (inkl. Bachböschungen, Waldränder usw.) zu beseitigen.
Die politische Gemeinde kann erforderliche Massnahmen anordnen, wenn der Halter den obgenannten Pflichten nicht nachkommt!
Viele Hundehalter gehen mit gutem Beispiel voran und diesen möchten wir danken.
Gemeinderat